Der Aufhebungsvertrag

Apr 7, 2021

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Entgegen der vorherrschenden Meinung werden die meisten Arbeitsverträge nicht mit einer Kündigung beendet, sondern per Aufhebungsvertrag. Folgende Vor- und Nachteile entstehen für den Arbeitgeber.


Inhaltsverzeichnis:

1. Wie funktioniert das mit dem Aufhebungsvertrag?
2. Pro und Contra des Aufhebungsvertrags
3. Berechnung der Höhe der Abfindung?
4. Kann man als Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag verweigern?
5. Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld – was gibt es zu beachten?
6. Wie lässt sich die Sperre beim Arbeitslosengeld umgehen?
7. Aufhebungsvertrag und trotzdem Anspruch auf Urlaub?
8. Unterschied zwischen einem Abwicklungsvertrag und einem Aufhebungsvertrag
9. Aufhebungsvertrag in der Ausbildung oder Probezeit
10. Besteht die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag zu widerrufen?


Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommen in einem Aufhebungsvertrag zum einvernehmlichen Entschluss, dass sie das Arbeitsverhältnis beenden möchten.

Sie stellen sich vielleicht die Frage: Warum nicht einfach kündigen?

Der Arbeitnehmer genießt in aller Regel Kündigungsschutz, weshalb es sehr schwer ist, ihn einfach so zu kündigen. Und auch wenn der Arbeitgeber gesetzlich dazu ermächtigt ist, muss er dies vor Gericht ausführlich darlegen, wenn der Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung wehrt.

Somit ist es für den Arbeitgeber unkomplizierter, wenn er sich mit dem Arbeitnehmer einvernehmlich auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses einigt. Im Gegenzug zum Verlust seiner Stelle erhält der Mitarbeiter einen finanziellen Ausgleich in Form einer Abfindung.


Wenn Sie überlegen, ob Sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen wollen, müssen Sie sich unbedingt mit den Konsequenzen Ihres Handelns auseinandersetzen.

Mit diesen Vor- und Nachteilen müssen Sie rechnen:

Vorteile des Aufhebungsvertrags

Abfindung

Für gewöhnlich sieht ein Aufhebungsvertrag immer eine Abfindung vor. Zwar besteht darauf kein gesetzlicher Anspruch, doch in der Praxis kommen Aufhebungsverträge ohne Abfindung praktisch nie vor.

Dies vor allem deshalb, weil der Arbeitnehmer im Aufhebungsvertrag ein großes Zugeständnis macht, denn er verzichtet auf seinen Kündigungsschutz. Er gibt hier quasi freiwillig seine Position im Unternehmen auf. Ohne Gegenleistung sollte das niemand tun.

Wohlwollendes Zeugnis über die Arbeitsleistung

Ein wichtiger Punkt in Aufhebungsverträgen ist die Vereinbarung, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein positives Zeugnis ausstellt, was es ihm ermöglicht, anschließend einfacher eine Stelle zu finden.


Aufhebungsvertrag statt Kündigung

Durch einen Aufhebungsvertrag verhindert der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer gekündigt wird, was besonders von Vorteil für ihn ist, wenn er sich ein Fehlverhalten zuschulden hat kommen lassen. Besonders bei einer fristlosen Kündigung kann so ein schwerwiegender Nachteil für ihn verhindert werden, der sich im Anschluss bei der Arbeitssuche erschwerend auswirkt.


Neue Stelle während Kündigungsfrist antreten

Auch der Arbeitnehmer kann den Wunsch nach einem Aufhebungsvertrag äußern, etwa wenn er eine neue Stelle in Aussicht hat. Eine Mindestkündigungszeit von vier Wochen muss jedoch in jedem Fall beachtet werden. Individuelle Kündigungsfristen können dennoch im Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.

Nachteile des Aufhebungsvertrags

Kein Kündigungsschutz

Der Aufhebungsvertrag hat zur Folge, das der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz freiwillig aufgibt. Auch wenn die Kündigung des Arbeitgebers vor dem Gesetz fragwürdig ist, verliert der Arbeitnehmer durch die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags seinen Job und verzichtet auf seinen Kündigungsschutz. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die Sonderkündigungsschutz genießen (Schwerbehinderte, Betriebsräte, Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, Auszubildende…). Außerdem muss der Betriebsrat zum Aufhebungsvertrag – anders als zur Kündigung – nicht angehört werden und die Kündigungsfristen sind hinfällig. Vor allem, wenn der Arbeitgeber sich kurzfristig von seinem Unternehmen trennen möchte und gute Chancen auf eine Abfindung hat, ist dieses Vorgehen problematisch.

Sperre beim Arbeitslosengeld und Anrechnung der Abfindung

Arbeitnehmer, die sich für die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags entscheiden, kann eine Sperre beim Arbeitslosengeld erwarten. Wird das Arbeitsverhältnis noch vor Ablauf der Kündigungsfrist beendet, könnte die Abfindung sogar auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden.



Die Höhe des Abfindungsbetrags muss immer verhandelt werden, da es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt. Jeder Fall ist individuell, was sich in der Abfindung widerspiegelt. Unser Abfindungsrechner hilft Ihnen dabei, eine Vorstellung davon zu bekommen, was Sie an Abfindung erwarten können.

Allgemeingültig könnte man jedoch sagen: je weniger sozialverträglich und begründbar eine Kündigung ist, desto mehr Abfindung erhalten Sie. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eigentlich gar nicht kündigen kann, wenn nicht gerade Fehlverhalten auf Ihrer Seite im Spiel ist, können Sie durchaus mit einer sehr hohen Abfindung rechnen, insbesondere bei großen Unternehmen. Hat er allerdings einen validen Kündigungsgrund und kann er diesen vor Gericht mit Argumenten untermauern, fällt die Abfindung entweder vollständig weg oder eher gering aus.

Bitte beachten Sie auch: Auf die Abfindung ist immer auch Einkommensteuer zu entrichten. Mit Sozialversicherungsbeiträgen dagegen müssen Sie nicht rechnen. Hier profitieren Sie als Abfindungsempfänger jedoch von der sogenannten „Fünftelregelung„, die besagt, dass Sie Ihre Abfindung auf fünf Jahr verteilt versteuern dürfen, um zu verhindern, dass Sie ein Jahr lang in einen besonders hohen Steuersatz rutschen.


Sehr einfach: Selbstverständlich! Sie können die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags verweigern, denn dieser kann nur geschlossen werden, wenn beide Vertragsparteien ihn schließen möchten.

Dennoch kann es zu Fällen kommen, in denen der Arbeitnehmer keine Alternative hat als zu unterzeichnen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die andere Option eine Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist. Grundsätzlich hat er jedoch immer die Wahl!

Der Arbeitgeber darf übrigens nicht behaupten, dass er den Arbeitnehmer kündigen könne, wenn er den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet. Sollte dies passiert sein, kann der Arbeitnehmer die Kündigung später vor Gericht anfechten und wird Recht bekommen. So erhält er seinen Arbeitsplatz unter Umständen zurück.

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Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) hat jeder, der für einen Mindestzeitraum von 12 Monaten in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt hat (oder für die Kinderbetreuung zuständig war) und alle weitere Bezugsvoraussetzungen erfüllt. Das Arbeitslosengeld kann maximal 12 Monate bezogen werden (bei älteren Arbeitnehmern wird die Dauer auf 32 Monate verlängert).



Besteht nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrag Anspruch auf Arbeitslosengeld?


Hier gilt es zu beachten: im Individualfall kann es zu einer Sperre beim Arbeitslosengeld nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags kommen. In der Regel beträgt diese bis zu 12 Monate.

Außerdem kann die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden, was zur Folge hat, dass man entsprechend weniger Arbeitslosengeld erhält. Dies passiert, wenn das Arbeitsverhältnis noch vor Ablauf der Kündigungsfrist beendet wird.


Es gibt Szenarien, in denen die Arbeitsagentur keine Sperren verhängt.

Der Aufhebungsvertrag wird durch einen wichtigen Grund beendet. Hiervon ist auszugehen, wenn:

  • Der Arbeitgeber eine Kündigung in Aussicht stellt.
  • Eine Kündigung ergeht aufgrund betrieblicher (z. B. Stellenabbau) oder personenbedingter (z. B. lange oder häufige Krankheit, nicht: verhaltensbedingt).
  • Das Arbeitsverhältnis soll erst nach Ablauf der Kündigungsfrist enden.
  • Der Arbeitnehmer ist nicht unkündbar.
  • Die Abfindung beträgt maximal 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.


Die Arbeitsagentur überprüft zudem, wenn keine oder eine höhere Abfindung bezahlt wird, ob die Kündigung rechtmäßig gewesen wäre. Wenn die Kündigung nicht rechtmäßig war, ergeht keine Sperrfrist.


Im Aufhebungsvertrag müssen unbedingt Bestimmungen über den Resturlaub enthalten sein. Bitte beachten Sie hierbei Folgendes:


Im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses, können Sie Ihren verbleibenden Urlaub „in Natur“ nehmen. Ihr Arbeitgeber muss natürlich mit dem Urlaub einverstanden sein und entsprechend den Urlaub genehmigen. In jedem Fall können Sie von Ihrem Arbeitgeber nicht dazu gezwungen werden, für das noch laufende Arbeitsverhältnis auf Ihre restlichen Urlaubstage zu verzichten.


Haben Sie nach Ende des Arbeitsverhältnisses noch Resturlaub, muss Ihnen dieser grundsätzlich immer entlohnt werden. Sie erhalten also Geld für jeden offenen Urlaubstag.

Hier müssen Sie beachten: Für die Dauer der abzugeltenden Urlaubstage wird kein Arbeitslosengeld I gezahlt!

Die meisten Arbeitgeber starten den Versuch, die Auszahlung offener Urlaubstage zu vermeiden. Er wird Ihnen daher eine sog. Erledigungs- oder Abgeltungsklausel vorschlagen. Danach sollen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sein (auch die auf Abgeltung des Resturlaubs).

Vor dem Gesetz wirksam ist dies nur, wenn die Höhe der Abfindung auch den offenen Resturlaub widerspiegelt. Im Zweifel hilft Ihnen bei dieser Fragestellung ein Fachanwalt für Arbeitsrecht weiter.


Es besteht eigentlich nur ein theoretischer Unterschied zwischen Abwicklungs- und Aufhebungsvertrag. Mit dem Aufhebungsvertrag wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfolgt. Der Abwicklungsvertrag fußt dagegen bereits auf der Beendigung des Arbeitsvertrags, meist durch eine vorherige Kündigung des Arbeitgebers.

Der Abwicklungsvertrag sieht vor, dass der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet
und im Gegenzug eine Abfindung erhält.

Der Inhalt eines Abwicklungsvertrags ist dem des Aufhebungsvertrags sehr ähnlich. Die Herausgabe von Arbeitsmitteln, das Zeugnis und die Bestimmungen zum Resturlaub werden darin geregelt.

Vor wenigen Jahren ging man noch davon aus, dass die Abfindung aus einem Abwicklungsvertrag keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zur Folge habe. Doch diese Auffassung wurde durch ein Urteil des Bundessozialgerichts aus 2003 widerlegt. Sie müssen von denselben Konsequenzen wie bei einem Aufhebungsvertrag ausgehen.


In seltenen Fällen kommt es auch mitten in der Ausbildung zu dem Erfordernis, einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Hier muss bei minderjährigen Auszubildenden die Zustimmung der Eltern eingeholt werden. In den meisten Fällen besteht bei Auszubildenden noch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, da der Einzahlungszeitraum zu kurz ist. Behalten Sie dies im Hinterkopf, wenn noch keine neue Stelle da ist.

In der Probezeit gibt es keinerlei Grund für einen Aufhebungsvertrag, da sich beide Parteien kurzfristig und unkompliziert voneinander trennen können.

Arbeitgeber versuchen, sich Gesetzeslücken zu nutzen und durch einen Aufhebungsvertrag die Probezeit zu verlängern. Hier wird vorgesehen, dass der Arbeitnehmer nach der Probezeit zu einem festgelegten Datum aus dem Betrieb ausscheidet. Der Arbeitgeber erhält dann ein Widerrufsrecht. Wenn sich der Arbeitnehmer als patent erweist, wird der Aufhebungsvertrag seitens des Arbeitgebers aufgelöst und ein normaler Arbeitsvertrag wird geschlossen. Die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens ist im individuellen Fall zu entscheiden. Befragen Sie hierzu am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.


Ist ein Aufhebungsvertrag einmal geschlossen, hat er gesetzliche Gültigkeit. Im Aufhebungsvertrag ist Ihr Anspruch auf eine Abfindung festgehalten.

Manchmal kann ein Aufhebungsvertrag auch ein Widerrufsrecht haben, etwa dann, wenn:

  • Der Arbeitgeber die Abfindung nicht bezahlt: Sollte der Arbeitgeber auch nach Ablauf einer von Ihnen genannten Frist die Abfindung nicht überweisen, haben Sie das Recht vom Aufhebungsvertrag zurückzutreten. Das Arbeitsverhältnis tritt wieder in Kraft, Ihr Recht auf Abfindung verliert seine Gültigkeit.
  • Der Arbeitgeber Sie getäuscht oder bedroht hat: Sie können jederzeit vom Aufhebungsvertrag zurücktreten, wenn der Arbeitgeber versucht hat, Sie mit unlauteren Praktiken zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags zu zwingen. Dies kommt häufiger vor, als Sie denken: es wird mit einer unwirksamen Kündigung gedroht, wenn Sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben. Eine Anfechtungsklage ist ebenso sehr Erfolg versprechend, wenn Ihr Arbeitgeber Sie dahingehend anlügt, dass Ihre Stelle ohnehin bald entfalle.
  • Sich die betriebliche Situation ändert: Aufhebungsverträge sollen oftmals betriebsbedingte Kündigungen vermeiden. Die Arbeitsleistung des gekündigten Arbeitnehmers wird also in naher Zukunft nicht mehr benötigt. Wenn sich jedoch vor vereinbartem Ende des Arbeitsverhältnisses herausstellt, dass dies doch nicht der Fall ist, kann die Fortsetzung des Arbeitsvertrages verlangt werden.
  • Das Gebot des fairen Verhandelns verletzt wurde: Das Bundesarbeitsgericht gewährt seit nicht allzu langer Zeit dem Arbeitnehmer den Widerruf des Aufhebungsvertrags, wenn der Arbeitnehmer in besonders unfairer Weise bei der Aushandlung des Vertrags behandelt wurde.
    • Als Beispiel: Der Arbeitgeber hat eine chronisch kranke Mitarbeiterin zur Aushandlung des Vertrags zu Hause besucht.
  • Der Aufhebungsvertrag ein Widerrufsrecht enthält: Manche Aufhebungsverträge sehen darüber hinaus ein ausdrückliches Rücktrittsrecht vor und es ist genau geregelt, ob und unter welchen Umständen Sie den Aufhebungsvertrag widerrufen können.

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