Wie muss eine Abfindung versteuert werden

Apr 6, 2021

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Eine Abfindung ist mit Einkommen aus unselbstständiger Arbeit zu vergleichen und genauso wird es auch versteuert. Somit unterliegt die Abfindung der Einkommensteuer.

Eine Abfindung muss also immer versteuert werden, wobei sie dagegen nicht sozialversicherungspflichtig ist (§ 14 SGB IV SGB). Das heißt, es fällt keine Renten-, Kranken- und Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung an. Jedoch gibt es eine Ausnahme: freiwillig Krankenversicherte müssen Beiträge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung nachzahlen, wenn sie eine Abfindung erhalten.


Außerordentlichen Einkünfte
Fünftelregelung für weniger Steuerbelastung
Abfindung ist mit einer Entschädigung für entgangene Einnahmen gleichzusetzen
Achtung: Ratenzahlung
Abfindung einer Riester-Kleinbetragsrente
Abfindung als Altersvorsorge zur Steuersenkung


Ein kurzer Überblick:

  • Erhält ein Arbeitnehmer nach der Kündigung eine Abfindung vom Arbeitgeber, ist eine Versteuerungspflicht der gesamten Abfindung gesetzlich vorgeschrieben.
  • Wenn er die Abfindung innerhalb eines Kalenderjahres komplett ausbezahlt bekommt, besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt einen Steuernachlass zu beantragen: die sogenannte „Fünftelregelung“.
  • Es fällt keine Sozialversicherung auf Abfindungen an. Die einzige Ausnahme: freiwillig Krankenversicherte.

Das ist das Vorgehen:

  • Trage den Abfindungsbetrag im Steuererklärungsbogen Anlage N ein.
  • Bei einer Ratenzahlung der Abfindung über mehrere Kalenderjahre hinweg beeinträchtigt dies die ermäßigte Besteuerung, weil das Finanzamt eine 10-%-Deckelung für die Fünftelregelung vorsieht.
  • Expertentipp: Falls du eine Riester-Kleinbetragsrente hast, besteht die Möglichkeit, so die Steuerprogression zu senken.
  • Spare bares Geld, indem du die Abfindung in eine betriebliche Altersvorsorge umwandelst.

Außerordentliche Einkünfte

Im Falle einer Kündigung stehen die Chancen auf eine Abfindung für die meisten Arbeitnehmer häufig gut. Viele Firmen bieten die Zahlung eines gewissen Betrags im Rahmen eines Aufhebungsvertrags freiwillig an. Auch im Falle eines Vergleichsverfahrens vor dem Arbeitsgericht erhält der Gekündigte per Urteil in den meisten Fällen eine Entschädigung für seinen zukünftigen Gehaltsverlust.

Wenn der Mitarbeiter die Abfindung für mehrere Jahre in einem Kalenderjahr ausbezahlt bekommt, ist sein Einkommen ungleich höher als in anderen Veranlagungsjahren. Doch keine Sorge, der Gesetzgeber hat die Problematik erkannt und steuert mit der in § 24 Nr. 1a EStG festgelegten Steuerermäßigung in solchen Fällen gegen.

Ein Sonderfall stellt die Auszahlung von Überstunden bei mehrjähriger Beschäftigung dar, die ebenfalls unter diese Regelung fallen könnte. Das Landgericht Münster hat jedenfalls zugunsten eines Arbeitnehmers so entschieden, der über drei Jahre hinweg Überstunden geleistet hatte und diese im Rahmen seines Aufhebungsvertrags pauschal ausbezahlt bekommen sollte (FG Münster, Urteil vom 23. Mai 2019, 3 K 1007/18 E).

Die 330 Überstunden wurden hier mit einem Betrag über 6.000 Euro entlohnt. Diese Zahlung bezog sich auf Leistungen aus vergangenen Veranlagungszeiträumen und dauerte länger als zwölf Monate, was sie als außerordentliche Einkünfte qualifzierte. Hier wird jedoch noch eine höchstrichterliche Klärung durch den Bundesfinanzhof erwartet (Az. VI R 23/19).

Wer vor dem Jahr 2003 eine Abfindung erhalten hat, musste diese überhaupt nicht versteuern. Erst ab dem 01.01.2006 müssen diese versteuert werden. Die einzige Möglichkeit zur Minderung der Steuerlast ist aktuell die Fünftelregelung.


Fünftelregelung für weniger Steuerbelastung

Fast alle Steuersätze unterliegen einer Progressivität, d. h. mehr Einkommen bedeutet zunächst einmal höhere Steuern. Dies bedeutet, dass auch der Steuersatz bei der Zahlung einer Abfindung besonders hoch ausfällt, was natürlich nicht gerecht ist, stellt die Abfindung doch einen Ausgleich für entgangenes Gehalt dar. Hier kommt die Fünftelregelung ins Spiel, welche die Abfindung auf fünf Jahre verteilt.

Berechnungsbeispiel:
Ein Single erhält die Kündigung und damit eine Abfindung von 20.000 Euro. Im Jahr 2016 hat er nach Abzug seiner gesamten abzugsfähigen Aufwendungen (Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) 50.000 Euro als Lohn zu versteuern. Nun wird jedoch nur ein Fünftel der Abfindung dazugezählt. Die darauf entfallende Einkommensteuer wird mit derjenigen verglichen, die auf das zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung anfällt. Der fünffache Differenzbetrag aus beiden Beträgen ist die Einkommensteuer, die auf die Abfindung erhoben wird.

Einkommen (nach Werbungskosten etc.)
+ ein Fünftel der Abfindung
= zu versteuerndes Einkommen
darauf entfallende Einkommensteuer (2016)
Zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung
darauf entfallende Einkommensteuer (2016)
Einkommensteuer mit Abfindung
– Einkommensteuer ohne Abfindung
= Unterschiedsbetrag
fünffacher Betrag davon
Steuer auf Abfindung mit Fünftel-Regelung
Steuer auf Abfindung ohne Fünftel-Regelung
Einkommensteuer-Ersparnis
Ersparnis an Solidaritätszuschlag (5,5 %)
Ersparnis an Kirchensteuer (9 %)
Gesamtsteuer-Ersparnis
50.000 Euro
4.000 Euro
54.000 Euro
14.285 Euro
50.000 Euro
12.636 Euro
14.285 Euro
12.636 Euro
1.649 Euro
8.245 Euro
8.245 Euro
8.369 Euro (= 21.0051 – 12.636)
124 Euro
6,82 Euro
11,16 Euro
141,98 Euro

Quelle: Finanztip-Berechnung (Stand: 9. März 2016)

Dieser Betrag entspräche der zu zahlenden Einkommensteuer bei einer Vollversteuerung von 50.000 Euro + 20.000 Euro Abfindung (= 70.000 Euro Jahresgehalt nach Werbungskosten).

Aus diesem Rechenbeispiel ergibt sich, dass sich bei der Steuer auf Abfindungen am meisten sparen lässt, wenn das zu versteuernde Einkommen sehr hoch und der Unterschiedsbetrag zwischen Gehalt/Abfindung relativ groß ist.

Lohnsteuerabzug

Der Arbeitgeber muss nur dann Lohnsteuer von der Abfindung abziehen, wenn dies zu einem niedrigeren Besteuerungssatz führt im Vergleich zur begünstigten Vorgehensweise. Es gilt die Regelung, dass die nach Günstigerprüfung berechnete Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer einbehalten werden muss.

Anlage N

Wenn dein Arbeitgeber die Fünftelregelung angewandt hat, ist das weitere Vorgehen so, dass du diese als „ermäßigt besteuerte Entschädigung“ in der Anlage N der Steuererklärung eintragen musst. Falls keine ermäßigte Besteuerung erfolgt ist, trage die Abfindung in Zeile 18 ein, die angefallene Abfindungs-Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag gehören in Zeile 19 und die Kirchensteuer in Zeile 20.

Kirchensteuererlass

Kirchenmitglieder können sich 50 % der gezahlten Kirchensteuer wiederholen. Hierfür musst du lediglich beim Kirchensteueramt deiner Diözese/evangelischen Landeskirche einen Antrag auf Teilerlass stellen. Die Kirchensteuer ist ebenfalls abzugsfähig – als Sonderausgabe. Daher kann ein späterer Teilerlass darin resultieren, dass Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag fällig werden.

Dienstwagen

Nutzt der Gekündigte den Dienstwagen weiter oder wohnt in einer Betriebswohnung, kann er dennoch die Steuerermäßigung geltend machen. Andere Leistungen des Arbeitgebers neben der Abfindungszahlung unterliegen jedoch der vollständigen Steuerpflicht.

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Eine Abfindung ist mit einer Entschädigung für entgangene Einnahmen gleichzusetzen

Hierbei musst du beachten, dass die Abfindung immer in Zusammenhang mit einer Kündigung stehen muss – z. B., wenn der Mitarbeiter betriebsbedingt gekündigt wurde. Es darf sich nicht um nachbezahltes Gehalt, Boni oder sonstige freiwillige Leistungen handeln.

Wichtig: Im Falle einer Änderungskündigung, einem Betriebsübergang, einer anderen Tätigkeit innerhalb des Unternehmens hat das Arbeitsverhältnis weiterhin Bestand. Eine Entlassungsentschädigung im Sinne des Paragrafen 24, Nr. 1a EStG ist nur dann gegeben, wenn diese für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wird.

Auf der sicheren Seite sind Arbeitnehmer also mit einem Auflösungsvertrag zwischen Arbeitgeber und -nehmer. Wenn der Arbeitgeber im Rahmen der von beiden Parteien gewollten Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhält, sind tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Mitarbeiter dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich. Somit ist eine ermäßigte Besteuerung zulässig (Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. März 2018, Az. IX R 16/17).


Achtung: Ratenzahlung

Nur wenn die Abfindung in einem Betrag ausbezahlt wurde, ist die Fünftelregelung anwendbar. Meistens ist eine Zweifach-Auszahlung sogar deutlich vorteilhafter für den Gekündigten, hat er doch im Folgejahr oft ohne neuen Arbeitsplatz weniger Einkünfte zu versteuern hat, was in einer niedrigeren Bemessungsgrundlage resultiert. Auch die obersten Steuerrichter sehen dies so (BFH, Urteil vom 11. November 2009, Az. IX R 1/09). Bei Verhandlungen über die Abfindungshöhe muss daher die anfallende Einkommensteuer berücksichtigt werden.

Sollte die Abfindung in Raten ausbezahlt werden, weicht die Fünftelregelung ab und kann zumindest nicht für alle Raten angewandt werden. Ausnahme: nicht mehr als zehn Prozent der Hauptsumme wird auf ein abweichendes Kalenderjahr verschoben (Schreiben des Bundesfinanzministeriums 04.03.2016). Diese Grenze wird von Finanzämtern in jedem Fall akzeptiert. Das Urteil von Bundesfinanzhof vom 13. Oktober 2015, Az. IX R 46/14 ist somit sehr steuerzahlerfreundlich.


Abfindung einer Riester-Kleinbetragsrente

Wenn Sie einen Riestervertrag besitzen, bei dem der monatliche Rentenanspruch gering ist, besteht die Möglichkeit, dass der Anbieter Kleinbetragsrenten mit einer Einmalzahlung abfindet. Seit Anfang 2018 findet für eine solche Abfindung ebenfalls die Fünftelregelung Anwendung. Die gesetzliche Deckelung für den monatlichen Rentenanspruch beträgt ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße (West) gem. § 18 des 4. Sozialgesetzbuches. Die Höchstgrenze steigt jedes Jahr ein wenig.

Der Anbieter zahlt die Abfindung zu Beginn der Auszahlungsphase aus, also ab dem 62. Lebensjahr, manchmal auch ab dem 60. Lebensjahr. Im Riester-Vertrag ist ein festgelegtes Datum hinterlegt, meist zu Beginn des regulären Rentenbezugs. Seit 2018 gilt die Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase oder im darauffolgenden Jahr als nicht relevant für die Förderung, somit gehören die steuerlichen Vergünstigungen dir.

Wenn Sie Ihren Riester-Vertrag nach 2018 geschlossen haben, steht es Ihnen frei, ob Sie die Abfindung der Kleinbetragsrente im Jahr des Beginns der Auszahlungsphase oder erst im Folgejahr ausbezahlen und versteuern lassen möchtest. Dies bedarf allerdings einer schriftlichen Antragsstellung beim Anbieter bis vier Wochen nach dessen Mitteilung, dass die Rente durch Einmalzahlung abgefunden wird. Die Anbieter sind verpflichtet, die als Kleinbetragsrenten ausgezahlten Beträge in der Rentenbezugsmitteilung anzugeben. In der Steuererklärung erfasst du die Abfindung deiner Kleinbetragsrente in der Anlage R.


Abfindung als Altersvorsorge zur Steuersenkung

Wenige kennen das Betriebsrentenstärkungsgesetz, es fördert jedoch seit 2018 die steuerfreie Umwandlung einer Abfindung in die betriebliche Altersvorsorge. Die durch die Einzahlung erlangten Anwartschaften sind steuerfrei, allerdings ist die spätere Betriebsrente vollumfänglich zu versteuern. Der Abfindungsberechtigte kann sich zwischen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds als Zahlungsempfänger entscheiden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Deckelung des Höchstbetrags eingehalten wird. Dieser liegt bei 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung x Anzahl der Beschäftigungsjahre (maximal zehn Jahre).

Seit 1996 haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, ohne Nachteile in Frührente zu gehen. Besonders Arbeitnehmer ab 50 Jahren, die vor der Regelaltersgrenze in Ruhestand treten, profitieren davon. Durch die außerplanmäßigen Beitragszahlungen können die fehlenden Rentenpunkte der gesetzlichen Rente teilweise oder vollständig ausgeglichen werden.

Der Arbeitgeber, der seinem Mitarbeiter kündigen möchte oder aus betrieblichen Gründen kündigen muss, kann ihm anbieten, für ihn die weiteren Rentenversicherungsbeiträge zu übernehmen, was eine besondere Form der Abfindung ist. 50 % der zusätzlich geleisteten Beiträge kann steuerfrei eingezahlt werden (vgl. § 3 Nr. 28 EStG). Die andere Hälfte unterliegt der Einkommensteuerpflicht (§ 3 Nr. 9 EStG), kann jedoch aufgrund des Charakters einer Entschädigung für entfallene Einnahmen gemäß der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden (vgl. § 24 Nr. 1 EStG).