Wo und wie ist die Abfindung geregelt

Apr 6, 2021

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Sie werden vielleicht von der Antwort auf die Frage „Wo und wie ist die Abfindung geregelt überrascht sein, doch tatsächlich ist die Abfindung in keinem Gesetz geregelt!

Zumindest ist das die Antwort, wenn die Frage lautet: Wo ist geregelt, dass dem Arbeitnehmer bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zusteht?

Fakt:

Es gibt von Rechts wegen keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung!


Kein Anspruch auf eine Abfindung

Viele können es kaum glauben, doch deutsche Arbeitnehmer haben keinen generellen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung im Kündigungsfall, auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen die Kündigung ausspricht.


› Hier finden Sie die Antwort auf die Frage “Wann bekommt man eine Abfindung”

Mehr zu gesetzlichen (oder anderen wichtigen) Regeln zum Thema Abfindung erfahren Sie nachfolgend:

Ein guter Ratgeber ist immer das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in seiner neuesten Fassung. Hier finden Sie einige Regelungen zum Thema Abfindung. Ein besonderes Augenmerk liegt auf:

§ 1a KSchGAbfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
§ 10 KSchGHöhe der Abfindung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Gerichtsurteil


In § 1a KschG ist die oftmals erwähnte Grundformel für die Abfindungsberechnung enthalten:

Es lassen sich 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses als Abfindung ansetzen.

Diese Formel lässt sich nur in Fällen anwenden, die exakt so stattfinden, wie in § 1a KSchG beschrieben. Daraus lässt sich jedoch nicht herauslesen, dass jedem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung zusteht, weder in diesem Umfang noch in anderweitiger Höhe.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber rechtlich nicht dazu verpflichtet, eine Abfindung bei rechtswirksamer Kündigung aufgrund betrieblicher Gründe zu bezahlten.

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§ 10 KSchG dagegen sagt auch etwas über die Abfindungshöhe aus. Diese wird auf 12 und bei älteren Arbeitnehmern und längerer Betriebszugehörigkeit auf bis zu 18 Monatsgehälter gedeckelt. Der genaue Wortlaut lautet:

„Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen.“ (vgl. § 10 KSchG)“.

Absatz 3 schränkt das für die Berechnung der Abfindung maßgebliche Einkommen ein:

„Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.“ (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 KSchG)

Das Wichtigste ist jedoch, dass § 10 lediglich angewandt werden kann, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor Gericht verhandelt wird und der Richter zu der Überzeugung kommt, dass es für den Arbeitnehmer nicht mehr tragbar ist, weiterhin im Betrieb zu arbeiten. Jedoch sind die Anforderungen für die Stattgabe des Antrags sehr hoch – „Mobbing“ oder „Bossing“ als Tatbestand sind meistens nicht ausreichend.


Sie stellen sich vermutlich die Frage, warum denn dann überhaupt so häufig Abfindungen bezahlt werden, wenn es eigentlich keinen gesetzlichen Anspruch dafür gibt?

Natürlich gibt es auch Abfindungsfälle, die durch interne Betriebszusicherungen, Sozialpläne, Tarifvereinbarungen oder durch entsprechende Bestimmungen im Arbeitsvertrag geregelt sind. Diese sind häufig in großen Unternehmen zu finden.

Kleine oder mittelständische Unternehmen erklären sich oftmals zur Zahlung von Abfindungen bereit, obwohl der Arbeitnehmer keinerlei rechtlich begründeten Anspruch darauf hat. Dies wird in der Praxis häufig deshalb so gehandhabt, weil der Kündigungsschutz für Arbeitnehmer in Deutschland sehr hohe Hürden für Arbeitgeber vorsieht und ein Kündigungsschutzverfahren sehr teuer für das Unternehmen werden kann.

Alternativ kauft sich der Arbeitgeber mit der Zahlung einer bestimmten Abfindungssumme also davon frei, dass der Arbeitnehmer ihn bei Kündigung vor Gericht belangt.


Fazit zu „Wo und wie ist die Abfindung geregelt“:

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  • Wenn es keinen Kündigungsschutz gäbe, gäbe es auch keine Abfindung, denn wenn der Arbeitgeber ohne Weiteres seine Mitarbeiter kündigen kann, hat er kein Risiko und daher auch keinen Anlass zur Zahlung einer Abfindung (natürlich mit Ausnahme der Arbeitgeber, die aufgrund ihrer sozialen Verantwortung freiwillig eine Abfindung zahlen – sowas gibt es auch, wenn auch selten)

 

  • Die Berechnung der Abfindung ist meistens Verhandlungssache. Wenn Sie sich professionelle Unterstützung mit ins Boot holen, die nur im Erfolgsfall bezahlt wird, können Sie eine lukrative Abfindung für sich herausschlagen.

 

  • Der Kündigungsschutz endet, wenn nicht drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht gegen die Kündigung eingereicht wird. Wer sich nicht an diese Frist hält, hat keine Chance darauf, im Nachhinein eine Abfindung für sich zu verhandeln.